• Eigenverwaltung und Schutzschirm.

    Mit dem Ziel, einerseits die Rechte der an einem Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zu stärken und andererseits Anreize für eine frühzeitige Einleitung von Insolvenzverfahren zu schaffen, sind durch das ESUG* mit Wirkung ab dem 01.03.2012 zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung erfolgt.

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Eigenverwaltung und Schutzschirm.

Die Möglichkeit, einen von der Unternehmensführung gesteuerten  Sanierungsprozess bereits im Antragsverfahren und nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen zu können, wurde durch die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270 a InsO eröffnet.

Mit dem sogenannten Schutzschirmverfahren gemäß § 270 b InsO steht zudem ein völlig neues Sanierungsinstrumentarium zur Verfügung. Nach US-amerikanischem Vorbild sind Rahmenbedingungen geschaffen worden, die einem Unternehmen eine insolvenzrechtliche Sanierung ermöglichen, ohne in der breiten Öffentlichkeit als insolvent wahrgenommen zu werden.

WACHSMUTH + Kollegen steht für Eigenverwaltungen und Schutzschirmverfahren sowohl auf Seiten des zu sanierenden Unternehmens, als auch in der Funktion des von dem Gericht eingesetzten Sachwalters zur Verfügung.

*ESUG = Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen